Unternehmer und Körperschaften, die bestimmte Honorare an natürliche Personen und Personenvereinigungen auszahlen, sind verpflichtet eine Meldung gem § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Für das fahrlässige Unterlassen dieser Meldung werden Geldstrafen verhängt. Um dieser Meldepflicht nachzukommen, müssen Unternehmer und Körperschaften Bescheid wissen, welche Tätigkeitsgruppen von dieser Meldung betroffen sind und unter welchen Voraussetzungen eine Erstellung der Meldung unterbleiben kann. Weiters ist für die Abgabe der Meldung eine vorgegebene Frist zu berücksichtigen.