Landen arbeitsrechtliche Differenzen vor dem Arbeits- und Sozialgericht, fallen in der Regel Zinsen und Prozesskosten an. Für die Personalverrechnung stellt sich dann die Frage, wie die im Urteil oder einem Vergleich zugesprochenen Zinsen und Prozesskosten korrekt abzurechnen sind. Dabei folgt die abgabenrechtliche Behandlung von Zinsen in der Lohnsteuer der zugrunde liegenden Forderung, in der Sozialversicherung sind Zinsen – ebenso wie Prozesskostenersätze – beitragsfrei. In der Lohnsteuer stellt sich die Frage, ob ein Prozesskostenersatz ein lohnwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist.