Der IESG-Zuschlag ist der Beitrag, den der Dienstgeber zur Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu leisten hat. In der Regel ist der IESG-Zuschlag für alle in der Arbeitslosenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer und freien Dienstnehmer zu entrichten. Der IESG-Zuschlag von derzeit (2024) 0,10 % der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) ist vom Dienstgeber zu entrichten und gemeinsam mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.