Voraussetzung für die Berücksichtigung eines vollen Pendlerpauschales ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ein Anspruch auf ein aliquotes Pendlerpauschale liegt auch schon dann vor, wenn mindestens an vier Tagen im Kalendermonat die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zurückgelegt wird. Damit können insb auch Teilzeitbeschäftigte ein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, die mindestens einen Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren.