Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, steht das große Pendlerpauschale zu. Durch die Pendlerverordnung wird insb die Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit geregelt. Unzumutbarkeit kann sich aus der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen einerseits oder daraus ergeben, dass ein Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht oder nur so verkehrt, dass dabei eine erheblich lange Zeitdauer in Kauf genommen werden muss.