§ 69 ASVG statuiert das Recht, geleistete Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern, die dem Grunde oder der Höhe nach nicht geschuldet waren.
§ 69 ASVG statuiert das Recht, geleistete Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern, die dem Grunde oder der Höhe nach nicht geschuldet waren.