§ 69 ASVG normiert die rechtliche Grundlage für die Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit diese dem Grunde oder der Höhe nach nicht geschuldet waren.
§ 69 ASVG normiert die rechtliche Grundlage für die Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit diese dem Grunde oder der Höhe nach nicht geschuldet waren.
