In der Praxis ist die oftmals schwierige Bestimmung, welche Geld- und Sachleistungen als Entgelt zu qualifizieren sind, von besonderer Bedeutung. Der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff grenzt beitragspflichtige von beitragsfreien Bestandteilen des Entgelts ab und definiert damit die Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung.