Für Dokumente und Urkunden in digitalen oder in schriftlicher Form geführten Personalakten bestehen nach arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, die zwischen 3 und 30 Jahren betragen. Ein Einsichtsrecht in den Personalakt steht dem Mitarbeiter und mit dessen Zustimmung dem Betriebsrat zu. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Mitarbeiterdaten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats und löst auch datenschutzrechtliche Aspekte aus.