Der Kollektivvertrag begründet einen Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) und sieht ein Jubiläumsgeld zum 25., 35. und 45. Dienstjubiläum vor. Ein eigener Abschnitt enthält Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung. Hinsichtlich der Verjährung wird auf die dreijährige Verjährungsfrist des ABGB verwiesen. Es gibt jedoch eigene Verfallsbestimmungen für Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und Reiseaufwandsentschädigungen sowie Wegzeitvergütungen (sechs Monate).