Um zu vermeiden, dass ein ins Ausland entsendeter Arbeitnehmer in zwei Staaten steuerpflichtig wird, hat Österreich mit einer Reihe von Staaten sog Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die sich zumeist am OECD-Musterabkommen orientieren. Grundsätzlich darf derjenige Staat die Bezüge eines Arbeitnehmers besteuern, in dem der Mitarbeiter die Arbeit tatsächlich (physisch) ausübt. Davon ausgenommen sind unter anderem Grenzgänger oder Arbeitnehmer, auf die die 183-Tage-Regelung anzuwenden ist.