Unter Arbeitskräfteüberlassung versteht man die Zurverfügungstellung einer Arbeitskraft durch ihren Arbeitgeber (= Überlasser) an einen Dritten (= Beschäftiger), der den Arbeitnehmer beschäftigt. Erfolgt diese Überlassung durch Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nach der Gewerbeordnung gilt für diese Überlassung das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Auch freie Dienstnehmer sind Arbeitnehmer im Sinne des AÜG. Das AÜG enthält zahlreiche Schutzbestimmungen zu Gunsten der überlassenen Arbeitnehmer aber auch zu Gunsten der Stammbelegschaft des Betriebes.