Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe gilt grundsätzlich räumlich für das gesamte Bundesgebiet, fachlich – von zahlreichen Ausnahmen abgesehen – für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören, und persönlich für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie gewerbliche Lehrlinge. Der Kollektivvertrag sieht unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Mit 1. 10. 2021 kam es bei der Arbeitgeberkündigung zur Angleichung der Kündigungsfristen an jene der Angestellten.