In § 53b ASVG wird der Zuschuss an den Arbeitgeber aus den Mitteln der Unfallversicherung geregelt. Der Zweck dieses Zuschusses ist darauf gerichtet, dem Arbeitgeber teilweise seinen Aufwand für die Entgeltfortzahlung zu vergüten. Der Zuschuss soll nur jenen Arbeitgebern gebühren, die in ihrem Unternehmen nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem gebührt der Zuschuss nicht in jedem Fall ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Des Weiteren wird auch ein Maximalzeitraum für den Zuschussanspruch vom Gesetz festgelegt.