Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen zur Entgeltfortzahlung gegenüber den Arbeitnehmern im Falle von Dienstverhinderungen verpflichtet. Wird die Dienstverhinderung aber von einem Dritten verschuldet, hat der Arbeitgeber gegenüber diesem Dritten Anspruch auf Schadenersatz; er kann sich gegenüber diesem regressieren. Der Schädiger ersetzt dabei nicht den eigenen Schaden des Arbeitgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft, sondern den auf den Arbeitgeber überwälzten Schaden des Arbeitnehmers.