Zusammenhängend mit arbeitszeitrechtlichen Belangen bestehen etliche Meldepflichten für Arbeitgeber. An das Arbeitsinspektorat sind Meldungen etwa betreffend die Beschäftigung mit vorübergehenden, unaufschiebbaren Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen zu erstatten. Diesem sind auch eingetretene Schwangerschaften mitzuteilen. Die Meldungen unterliegen verschiedenen Formvorschriften und Fristen, deren Nichtbeachtung mitunter beachtliche Kostenfolgen nach sich ziehen.