Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedstaaten (Kroatien ab 1.7.2020) und aus den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (=Arbeitnehmerfreizügigkeit). Dies gilt auch für Arbeitskräfte aus der Schweiz (EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen). Die Beschäftigung und Freizügigkeit türkischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen regelt der Beschluss des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB), der durch das AuslBG umgesetzt wurde.