Nach dem Einlangen einer Exekution hat der Drittschuldner einige Pflichten zu erfüllen. Er hat die Exekution, sofern bereits vorausgehende Rechte anderer Gläubiger bestehen, gemäß dem korrekten Rang einzureihen und idR eine Drittschuldnererklärung binnen 4 Wochen zu erstatten. Die das Existenzminimum übersteigenden Bezugsteile (pfändbare Beträge) sind einzubehalten und an den rangmäßig zum Zug kommenden Gläubiger zu überweisen.