Das Lohnpfändungsrecht ist über weite Strecken vom Rangprinzip geprägt (= Prioritätsprinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Einlangende Exekutionen sind somit entsprechend ihrem zeitlichen Einlangen beim Dienstgeber zu reihen. Diese Reihenfolge ist für die Befriedigung der Gläubiger von entscheidender Bedeutung.