Im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung, einer frist- oder terminwidrigen Kündigung sowie eines berechtigten vorzeitigen Austritts aus Verschulden des Arbeitgebers gebührt dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung als Schadenersatz aus vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei der Abrechnung der Kündigungsentschädigung sind je nach Abgabenart (Sozialversicherung, Lohnsteuer, Lohnnebenkosten) unterschiedliche Bestimmungen zu beachten.