Mit §§ 67a ff ASVG hat der Gesetzgeber ein Sonderhaftungsrecht für die Baubranche konzipiert: Die Auftraggeberhaftung soll Ausfällen von Sozialversicherungsbeiträgen durch Sozialbetrug entgegenwirken. Unternehmen bzw Auftraggeber, die die Erbringung von Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG an andere Unternehmen weitergeben, haften daher grundsätzlich für rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Auftragnehmer. Die Haftung des Auftraggebers wird auf diese Weise an die Nichtabfuhr von Beiträgen durch den Auftragnehmer geknüpft. Unter Umständen bestehen jedoch Haftungsbeschränkungen.