Beitragsgrundlagen für Sozialversicherungsbeiträge sind der Ausgangspunkt für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen. Mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen stellt das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt gem § 49 ASVG die allgemeine Beitragsgrundlage dar. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen angenommen wird. Welche Funktion die Beitragsgrundlage hat, was unter Arbeitsverdienst zu verstehen ist und welche Sonderregelungen für Trinkgelder bestehen, erfahren Sie im diesem Briefing.