Damit eine sachgerechte Lehrlingausbildung gesichert werden kann, regelt das Gesetz die höchstzulässige Anzahl von Lehrlingen im Verhältnis zu den im Betrieb beschäftigten Fachkräften und Ausbildern. Findet der Lehrberechtigte einen Lehrling, sind bereits bei der Aufnahme des Lehrlings einige Pflichten zu beachten. Der Lehrling muss bei der Sozialversicherung und der Berufsschule innerhalb vorgeschriebener Fristen angemeldet werden und der Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen und zwecks Protokollierung rasch bei der Lehrlingsstelle angemeldet werden.