Liegt eine Diensterfindung vor, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung dieser Sonderleistung direkt aufgrund des Gesetzes, sofern die Erfindertätigkeit nicht zu seinem eigentlichen Aufgabenbereich gehört. Prämien für Diensterfindungen sind voll beitrags-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig. Es bestehen keinerlei abgabenrechtliche Begünstigungen.