Es gibt mehrere Gestaltungsmöglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt eines Kindes: 1. Vollkarenz mit geringfügiger Nebenbeschäftigung (dh zwei Dienstverhältnisse bestehen parallel; dabei darf 13 Wochen pro vollkarenziertem Kalenderjahr die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden), 2. Elternteilzeit, 3. „Normale" Teilzeit oder 4. Betreuungsteilzeit nach AVRAG. Wird bei der ersten Variante die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. Im Gesetz sind die Folgen nicht geregelt, jedoch kann es zum Verlust des Kündigungsschutzes kommen.