Es hängt von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses während der Karenz ab, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Abfertigung Alt auf Basis der früheren Normalarbeitszeit hat oder ob ihm nur die halbe Abfertigung zusteht. Kommt es zum Austritt während der Karenz, so gebührt – sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat – die Hälfte der Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts.