Viele Eltern „verlängern“ ihre Karenz über die gesetzliche Höchstdauer der Karenz nach dem MSchG bzw dem VKG hinaus. Oft steht dies im Zusammenhang mit einem über die Karenzdauer hinausgehenden Kinderbetreuungsgeldbezug. Dabei handelt es sich lediglich um einen unbezahlten Urlaub, dem der Arbeitgeber nicht zustimmen muss. Tut er es doch, so sind bei der Vereinbarung einige Punkte zu beachten. Für den Zeitraum dieses unbezahlten Urlaubs kann die Weitergeltung des gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht vertraglich vereinbart werden.