Wird ein Arbeitnehmer zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen, kommt es zu einer Art „Karenzierung“ des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Karenzierung des Arbeitsverhältnisses hat Auswirkungen auf Dienstzeiten, laufende Fristen, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und sonstige Bezüge, die im APSG explizit geregelt sind.