Auf Antrag des Betriebsrats sind gem § 117 ArbVG in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied bzw – je nach Größe – mehrere Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Der Betriebsrat hat die Freistellung schriftlich zu beantragen, das Einverständnis des Betriebsinhabers ist nicht erforderlich. Durch die Freistellung ruht die Arbeitspflicht, die übrigen Pflichten aus dem Dienstverhältnis sind weiter aufrecht. Bei der Entgeltfortzahlung gilt das Ausfallsprinzip unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Karriere.