Den Betriebsratsmitgliedern ist gemäß § 116 ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Tätigkeit, für die Freizeit zu gewähren ist, muss zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören und die Ausübung der Tätigkeit muss während der Arbeitszeit erforderlich sein. Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, um die zur Durchführung der Betriebsratsangelegenheiten erforderliche Freizeit beim Arbeitgeber vorher anzusuchen (keine Formvorschriften), eine Bewilligung der Freistellung durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht notwendig.