Eine einmal eingetretene Strafbarkeit einer Unterentlohnung kann selbst dann vom Arbeitgeber nachträglich durch Nachzahlung wieder aufgehoben werden, wenn die strafbare Unterentlohnung durch eine Kontrollbehörde bereits aufgedeckt und amtsbekannt wurde. Anders als bei einer Nachzahlung vor der Lohnkontrolle führt die Nachzahlung nach der Lohnkontrolle nur dann zur Straffreiheit, wenn entweder die Unterentlohnung gering war oder das Verschulden leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt. Je nach Verfahrensstand ist entweder von der Strafanzeige oder von der Verhängung der Strafe abzusehen.