Eine einmal eingetretene Strafbarkeit einer Unterentlohnung kann nachträglich durch den Arbeitgeber selbst wieder aufgehoben werden, indem er das Mindestentgelt dem Arbeitnehmer nachzahlt. Ohne weitere Voraussetzungen wird der Arbeitgeber straffrei, wenn diese Nachzahlung noch vor einer behördlichen Lohnkontrolle erfolgt.