Strafbare Unterentlohnungen hat in erster Linie der Arbeitgeber zu vertreten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, dass nicht der Geschäftsführer der GmbH oder die Vorstandsmitglieder der AG persönlich die strafrechtliche Verantwortung zu tragen haben, sondern dass diese an einen untergebenen Arbeitnehmer oder gar an eine externe Person übergewälzt wird – diese sind dann „verantwortliche Beauftragte“. Unterentlohnungen werden vom Amt für Betrugsbekämpfung, KV-Trägern und BUAK kontrolliert, eingeleitete Strafverfahren hingegen werden vor der Bezirksverwaltungsbehörde geführt.