Das Urlaubsjahr ist grundsätzlich ident mit dem Arbeitsjahr. Das Urlaubsjahr eines jeden einzelnen Arbeitnehmers ist somit individuell situiert. Da dies in Großbetrieben zu technischen Schwierigkeiten führen kann, besteht häufig ein Bedürfnis nach einem einheitlichen Stichtag. Dem trägt § 2 Abs 4 UrlG Rechnung. Hiernach ist eine Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum möglich. Hierbei sind jedoch gewisse rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, mit denen Mehrkosten für den Arbeitgeber einhergehen können.