Verträge des Schuldners bleiben grds trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst aufrecht. §§ 21 ff IO regeln das Schicksal von bestimmten Rechtsgeschäften bei Insolvenzeröffnung und sehen zugunsten des Insolvenzverwalters Rücktritts- und Kündigungsmöglichkeiten bei beiderseitig noch nicht vollständig erfüllten Verträgen sowie Vertragsauflösungsbeschränkungen zulasten des Vertragspartners des Schuldners vor. In diesem Beitrag werden die Regelungen für beiderseitig noch nicht (vollständig) erfüllte Verträge (§ 21 IO), Fixgeschäfte (§ 22 IO), sowie Angebote und Aufträge (§ 26 IO) behandelt.