Die mit dem IRÄG 2010 geschaffenen Normen der §§ 25a und 25b IO dienen der Erleichterung der Unternehmensfortführung bzw -sanierung. Demnach sind Vertragsauflösungen innerhalb der ersten sechs Monate ab Insolvenzeröffnung nur aus wichtigem Grund möglich. Abbedingungen der §§ 21 ff IO sowie Vereinbarungen eines Rücktrittsrechts oder der automatischen Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenzeröffnung sind unzulässig.