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Freier Personenverkehr – Allgemeines Diskriminierungsverbot

EuroparechtFreier PersonenverkehrLöwJänner 2026

Art 18 AEUV verbietet jede Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit. 

Einleitung

Als zentraler unionsrechtlicher Grundsatz sieht Art 18 Abs 1 AEUV ein allgemeines Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor. Das Verbot wird im AEUV durch zahlreiche spezielle Regelungen, insb durch die vorrangig anwendbaren Grundfreiheiten, konkretisiert.11Streinz in Streinz, EUV/AEUV3 (2018) Art 18 AEUV Rz 2.

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