Art 18 AEUV verbietet jede Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Einleitung
Als zentraler unionsrechtlicher Grundsatz sieht Art 18 Abs 1 AEUV ein allgemeines Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor. Das Verbot wird im AEUV durch zahlreiche spezielle Regelungen, insb durch die vorrangig anwendbaren Grundfreiheiten, konkretisiert.1

