Art 45 Abs 2 AEUV sieht die Abschaffung und das Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen vor. Zudem hat der EuGH dieses Diskriminierungsverbot auf ein Beschränkungsverbot ausgeweitet.

