Eingriffe in die von Art 45 Abs 3 AEUV gewährten Freizügigkeitsrechte können aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein. Bei sonstigen diskriminierenden oder beschränkenden Maßnahmen iSd Art 45 Abs 2 AEUV können zur Rechtfertigung auch weitere zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses ins Treffen geführt werden. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist zu prüfen, ob die eingreifende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

