Unionsbürger ist nach Art 20 Abs 1 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Art 20 Abs 2 AEUV räumt Unionsbürgern die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten ein und listet zudem als Kernbestand der Unionsbürgerschaft Rechte auf, die üblicherweise Staatsangehörigen vorbehalten sind (Freizügigkeitsrecht und politische Rechte).

