Art. 118 Abs. 1 B-VG regelt die Basis der Beziehungen der Gebietskörperschaften Bund, Land und Gemeinden untereinander. Damit steht der Begriff des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden im Verfassungsrang.
Umfang des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
Der eigene Wirkungsbereich ist das Kernstück der Selbstverwaltung der Gemeinden, wobei folgende Aufgaben zu jenen des eigenen Wirkungsbereiches zählen: