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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

VerwaltungsrechtGemeinderecht, Eigener Wirkungsbereich GemeindenHobelOktober 2025

Art. 118 Abs. 1 B-VG regelt die Basis der Beziehungen der Gebietskörperschaften Bund, Land und Gemeinden untereinander. Damit steht der Begriff des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden im Verfassungsrang.

​​Umfang des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

Der eigene Wirkungsbereich ist das Kernstück der Selbstverwaltung der Gemeinden, wobei folgende Aufgaben zu jenen des eigenen Wirkungsbereiches zählen:

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