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Ortspolizeiliche Verordnung

VerwaltungsrechtGemeinderecht, Ortspolizeiliche VerordnungHobelOktober 2024

Gem Art 118 Abs 6 B-VG hat die Gemeinde das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen. Die Gemeinde hat dabei auch das Recht, deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.

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