Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) darf unbeschränkt alle Tätigkeiten im Rahmen beider Konzessionen ausüben. Gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen dieser Tätigkeiten sind sowohl verfassungs- als auch unionsrechtswidrig. Wenn ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) Arzneimittel einkauft/erhält und dann an Dritte verkauft, erfolgt kein Verkauf / keine Abgabe an sich selbst als Zwischenschritt aufgrund der beiden Konzessionen.