Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) muss aufgrund von § 62 Abs 2a AMG die Gelegentlichkeitsbeschränkung bei Abgaben an Apotheken nicht beachten und es trifft dieses (genauso wenig wie eine reine Apotheke) kein Gewinnerzielungsverbot/Ertragserzielungsverbot. Die Beurteilung der Häufigkeitsschwelle „gelegentliche Abgabe an andere Apotheken“ (sofern anwendbar) ist anhand objektiver Kriterien zu messen.