Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) darf unbeschränkt alle Tätigkeiten im Rahmen beider Konzessionen ausüben. Gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen dieser Tätigkeiten sind sowohl verfassungs- als auch unionsrechtswidrig. Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) muss sich nicht in zwei getrennte Betriebe – einer für jede Konzession – aufspalten und es muss auch keine Warenströme trennen.