Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) darf unbeschränkt alle Tätigkeiten im Rahmen beider Konzessionen ausüben. Gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen dieser Tätigkeiten sind sowohl verfassungs- als auch unionsrechtswidrig. Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) darf aufgrund der Konzessionen öfter als gelegentlich an andere Unternehmen/Apotheken abgeben.