Arzneimittelgroßhändler sind grundsätzlich einem regelmäßigen Inspektionsplan unterworfen. In gesetzlich definierten Ausnahmefällen können allerdings auch Ad-hoc-Prüfungen durch die Behörde vorgenommen werden. Bei der Betriebsprüfung hat die Behörde gesetzlich abschließend definierte Rechte, die im Wesentlichen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit im Rahmen einer Qualitätskontrolle formuliert sind. Im Folgenden werden häufige Praxisfragen hierzu aufgearbeitet.