Arbeitsverhältnisse werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Die Insolvenzmasse wird Schuldnerin des seit Insolvenzeröffnung anfallenden Lohns. Im Konkurs- und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übt der Masseverwalter die Funktionen des Arbeitgebers aus. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner funktionell Arbeitgeber, dem Sanierungsverwalter stehen jedoch gewisse Genehmigungs- und Einspruchsbefugnisse zu.