Das Insolvenzrecht ist vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung geprägt. Dies bedeutet, dass eine gleichmäßige Befriedigung aller unbesicherten Gläubiger erfolgen soll. Rechtshandlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung sind grds nicht von den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zur Gläubigergleichbehandlung erfasst. Eine Umgehung der Gläubigergleichbehandlung soll das Insolvenzanfechtungsrecht verhindern, indem es die Anfechtung gläubigerschädigender Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sind, ermöglicht.