Absonderungsgläubiger sind im Insolvenzverfahren zur bevorzugten („abgesonderten“) Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Erlös aus der Verwertung bestimmter Sachen des Schuldners (zB einer verpfändeten Liegenschaft) berechtigt (§ 48 Abs 1 IO). Diese Sachen bilden eine Sondermasse, aus der zunächst die jeweils berechtigten Absonderungsgläubiger befriedigt werden. Sie gehen den Insolvenzgläubigern insoweit vor. In diesem Beitrag werden die Absonderungsgründe, die Geltendmachung und Durchsetzung von Absonderungsansprüchen sowie insolvenzrechtliche Beschränkungen dieser Rechte erörtert.