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Ausgeschlossene Forderungen - Insolvenz

InsolvenzrechtPickSeptember 2024

Die IO schließt gewisse Forderungen von ihrer Geltendmachung im Insolvenzverfahren aus. Darunter fallen die sog „Neuforderungen“ nach § 3 IO, Zinsen ab Insolvenzeröffnung sowie Kosten der Gläubiger für die Teilnahme am Insolvenzverfahren (§ 58 Z 1 IO), Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeglicher Art (§ 58 Z 2 IO), Ansprüche aus Schenkungen und uU Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 58 Z 3 IO) sowie laufender Unterhalt nach Verfahrenseröffnung (§ 51 Abs 2 Z 1 IO e contrario).

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